Der vereinfachte Zugang zum Bankkredit

AVIG-Bürgschaften

. MÃ 08 2016

(gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)

Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Artikel 71a):

Die Arbeitslosenversicherung kann Versicherte, die eine dauerhafte selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen unterstützen mittels Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase des Projektes.

Die Versicherung kann 20 Prozent des Verlustrisikos für eine gewährte Bürgschaft, die dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen entspricht übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.

Anspruchsvoraussetzungen (Artikel 71b):

Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a beanspruchen, wenn sie :

  • ohne eigenes Verschulden arbeitslos sind
  • mindestens 20 Jahre alt sind
  • ein Grobprojekt zur Aufnahme einer wirtschaftlichen tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorweisen

Ein entsprechendes Merkblatt kann bei den zuständigen Behörden (RAV) bezogen werden.

GEWÄHRUNG DER BÜRGSCHAFT

Eine Bürgschaft kann für folgende Projekte gewährt werden:

  • Gründung eines Unternehmens
  • Betriebsübernahme

VORAUSSETZUNGEN

Folgende Voraussetzung müssen gegeben sein:

  • Verfügung des kantonalen Arbeitsamtes resp. des RAV
  • Der Betrieb muss von einem integren und fachlich ausgewiesenen Unternehmer geführt werden
  • Dauerhafte wirtschaftliche Tragfähigkeit muss gegeben sein
  • Ein volkswirtschaftlicher Nutzen muss ausgewiesen werden

Die Kosten der Gesuchsprüfung werden teilweise von der Arbeitslosenversicherung getragen. Der Versicherte profitiert somit direkt von reduzierten Kosten.

Benötigen sie eine Bürgschaft ?