(gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
Die Arbeitslosenversicherung kann Versicherte, die eine dauerhafte selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen unterstützen mittels Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase des Projektes.
Die Versicherung kann 20 Prozent des Verlustrisikos für eine gewährte Bürgschaft, die dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen entspricht übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.
Versicherte können die Unterstützung nach Artikel 71a beanspruchen, wenn sie :
Ein entsprechendes Merkblatt kann bei den zuständigen Behörden (RAV) bezogen werden.
Eine Bürgschaft kann für folgende Projekte gewährt werden:
Folgende Voraussetzung müssen gegeben sein:
Die Kosten der Gesuchsprüfung werden teilweise von der Arbeitslosenversicherung getragen. Der Versicherte profitiert somit direkt von reduzierten Kosten.